Mehr Wohngeld seit Januar 2009

Service - Mietrecht (30. Oktober 2009)
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NEU AB JANUAR 2009

Am 1. Januar 2009 tritt das neue Wohngeldgesetz in Kraft. Ein großer Erfolg der Arbeit des Deutschen Mieterbundes (DMB). Rund 800 000 Haushalte werden von zusätzlichen 520Millionen Euro jährlich profitieren, davon rund 200 000 Haushalte zum ersten Mal. Positiv: Wer bereitsWohngeld bezieht (Beispiel: Bewilligung von Juli 2008 bis Juni 2009), muss nicht bis Juli 2009 warten; er erhält automatisch eine Neuberechnung ab Januar 2009. Im Schnitt wird sich das Wohngeld nach Angaben der Bundesregierung um 60 Prozent erhöhen; wer bislang 90 Euro erhält, kann künftig mit ca. 140 Euro rechnen.

Entscheidend: Die unterschiedlichen Baualtersklassen fallen weg. Bisher galt: Je älter das Haus war und je weniger Komfort es hatte, desto niedriger lagen die Höchstbeträge, bis zu denen die Miete bezuschusst wurde. Ab 2009 gibt es nur noch eine Baualtersklasse. Konsequenz ist, dass mit höheren Beträgen bei der zu berücksichtigenden Miete gerechnet werden kann. Vor allem Mieter in älterenGebäuden profitieren hiervon. Die bisherigenHöchstbeträgewerden um 10 Prozent angehoben. Das sind Verbesserungen vor allem für die Mieter, deren tatsächlich gezahlte Miete über den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen liegt. Es gibt höheres Wohngeld. Die Tabellenwerte, das heißt die Auszahlungsbeträge selbst, werden um 8 Prozent angehoben. Hiervon profitieren alle Wohngeldempfänger. Zum ersten Mal werden Heizkosten bei der Berechnung desWohngeldes berücksichtigt. Je nach Haushaltsgröße werden Pauschalbeträge ab 24 Euro monatlich zur Miete, die für die Wohngeldhöhemaßgeblich ist, hinzugerechnet. Zum Ausgleich für die drastisch gestiegenen Energiepreise ist außerdem eine einmalige Sonderzahlung vorgesehen. Diese Einmalzahlung wird – gestaffelt nach der Haushaltsgröße – mindestens 100 Euro betragen. Achtung: Die Mietenstufen ändern sich teilweise. In mehr als 180 Städten oder Kreisen gilt ab 2009 eine höhere Mietenstufe. In über 470 Städten wird aber dann eine niedrigere Mietenstufe gelten. In rund 1.100 Fällen bleibt alles beim Alten.

OHNE ANTRAG KEIN GELD

Wohngeld kommt nicht von allein ins Haus. Erforderlich sind ein Antrag und der Nachweis, dass die Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch erfüllt sind. Scheuen Sie sich nicht, einen solchen Antrag zu stellen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat auf Wohngeld genauso Anspruch wie auf Kindergeld oder eine Steuerrückzahlung. Hilfe erhalten Sie bei Ihrem örtlichenMieterverein. Wichtig: Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag
gestellt wurde. Daher im Zweifel lieber früher als später einen Antrag stellen.
WER IST WOHNGELDBERECHTIGT?
Zum Haushalt gehören der Antragsteller selbst, sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Eltern, Großeltern, Kinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister sowie sonstige Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. Voraussetzung ist jeweils, dass sie mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird,
den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn sich Personen ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Wenn mehrere Personen gemeinsam wohnen, wird vermutet, dass sie auch zusammen wirtschaften. Für die Wohngeldberechnung werden alle Haushaltsmitglieder  berücksichtigt mit Ausnahme der o.g. Empfänger von Transferleistungen wie ALG II usw. Stirbt ein zu berücksichtigendes Mitglied des Haushalts, bleibt dies für zwölf Monate nach dem Sterbemonat ohne Auswirkung auf die Zahl der  Haushaltsmitglieder, es sei denn, die Wohnung wird aufgegeben oder die Zahl der zu berücksichtigenden  Haushaltsmitglieder erhöht sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall.
DASMONATLICHE GESAMTEINKOMMEN
Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied werden alle Jahreseinkommen (abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen) zusammengezählt und durch zwölf geteilt. Dabei ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Zum Einkommen zählen alle zu versteuernden
Einkünfte, z.B. Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kapitaleinkünfte (soweit sie 100 Euro übersteigen) und Mieteinnahmen; es gehören aber auch eine Reihe von steuerfreien Einnahmen dazu, z.B. die steuerfreien Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit, der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Lohn. Arbeitnehmer können von dem Gesamtbetrag den steuerlichen Freibetrag von 920 Euro abziehen; wer höhere Werbungskosten geltend machen will, muss diese nachweisen.
PAUSCHALER ABZUG
Von dem bis dahin ermittelten Einkommen wird ein pauschaler Abzug vorgenommen. Damit wird berücksichtigt, dass dieses Geld nicht ganz zur freien Verfügung steht, da noch Steuern und Sozialabgeben zu leisten sind. Der Abzug beträgt jeweils 10 Prozent für 
-  Lohn- bzw. Einkommensteuer,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Maximal können also 30 Prozent abgezogen werden. Das bedeutet, Rentner dürfen 10 Prozent abziehen, da sie von ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung abführen müssen. Beamte dürfen 20 Prozent abziehen, da von ihrem Gehalt Steuern und Beiträge zur Krankenversicherung abgehen. Bei den Arbeitnehmern, die sowohl Steuern zahlen als auch
Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung leisten, beträgt der Abzug 30 Prozent. Wer keine dieser Belastungen hat (z.B. eine Hausfrau), darf auf jeden Fall eine Grundpauschale in Höhe von 6 Prozent abziehen.

FREIBETRÄGE FUR BESONDERE PERSONENGRUPPEN

Vom Gesamteinkommen sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
- Für jedes schwer behinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- 1500 Euro bei einem Grad der Behinderung von 100 oder von wenigstens 80 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit;
- 1 200Euro bei einemGrad derBehinderung von unter 80 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit.
- Für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung 750 Euro.
- Für Kinder mit eigenem Einkommen, die 16, aber noch nicht 25 Jahre alt sind, in Höhe dieses Einkommens, aber maximal 600 Euro.
- Für Alleinerziehende, die wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend sind, 600 Euro pro Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld gezahlt wird.

UNTERHALTSLEISTUNGEN

Aufwendungen (sowohl Geld als auch Sachwerte) zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen dürfen in derHöhe abgezogen werden, die in einer notariellen Urkunde oder einem Unterhaltstitel festgelegt ist. Fehlt eine solche Urkunde, können zu erwartende Unterhaltsleistungen in folgender Höhe abgezogen werden:
- bis zu 3 000 Euro für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das auswärts wohnt und sich in Berufsausbildung befindet;
- bis zu 3 000 Euro für ein Kind, für das getrennt lebende Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht haben, soweit der Unterhalt an das Kind als Haushaltsmitglied des anderen Elternteils geleistet wird;
- bis zu 6 000 Euro für den nicht zum Haushalt rechnenden geschiedenen Ehe- oder Lebenspartner;
- bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

Anwalt
aktualisiert: 30. Oktober 2009